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Offenbar Rechtsanspruch auf Januar-Zahlung von Arbeitslosengeld II

5. August 2004 - 15.26 Uhr © AFP Agence France-Presse GmbH 2004 Bundesrichter verweist auf Bundesverwaltungsgerichts-Urteil

Arbeitslose haben nach Einschätzung des Bundesrichters Uwe Berlit einen Rechtsanspruch darauf, auch im Januar Arbeitslosengeld II zu bekommen. Das geht laut Berlit aus einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor. Das Urteil betrifft zwar noch den bisherigen Übergang von der Arbeitslosen- zur Sozialhilfe; dies lasse sich aber auf die drohende Zahlungslücke im Januar beim Arbeitslosengeld II übertragen. Eine solche Parallelität sieht auch der Sozialverband VdK, der wenn nötig gegen eine Auszahlungslücke klagen will.

Die bisherige Arbeitslosenhilfe wird zum Monatsende bezahlt, Sozialhilfe und das künftige Arbeitslosengeld II aber zum Monatsanfang. Ein Verordnungsentwurf der Bundesregierung geht davon aus, dass beim Wechsel von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II im Januar kein Geld zu bezahlen sei, weil die Arbeitslosen wegen der Ende Dezember erhaltenen Arbeitslosenhilfe dann nicht bedürftig seien. An diesem Vorhaben von Wirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) gibt es jedoch deutliche Kritik auch aus den Reihen von Rot-Grün. Der Münsteraner Politikwissenschaftler Wichard Woyke äußerte sich im WDR befremdet, dass Vertreter einer sozialdemokratischen Partei so etwas machen wollten.

Nach dem Leipziger Urteil (Az: 5 C 68.03) wäre eine Zahlungslücke im Januar laut Berlit mit sozialrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Damals ging es um einen Arbeitslosen, der bis April 1999 Arbeitslosenhilfe und danach Sozialhilfe bezogen hatte, die ihm aber erst Anfang Juni erstmals gezahlt wurde. Dazu hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das Auslassen des Monats sei unzulässig gewesen, weil die Sozialleistungen auf "einer auf den Kalendermonat bezogenen Betrachtung" beruhten. Wie der an dem Urteil beteiligte Richter Berlit in der Fachzeitschrift "Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht" schreibt, gilt gleiches auch für den anstehenden Wechsel von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II. Das Bundeswirtschaftsministerium äußerte sich auf Anfrage zu dem Urteil zunächst nicht.

Der Sozialverband VdK erneuerte seine Ankündigung, gegen eine Auszahlungslücke beim Arbeitslosengeld II zu klagen, wenn nötig "bis zum Bundesverfassungsgericht". Dabei will sich der Verband nach Angaben einer Sprecherin auf das auch von Berlit angeführte Urteil stützen. Auch der Sozialverband Deutschland (SoVD) hält das von Clement bislang geplante Vorgehen für rechtswidrig und behält sich daher Klagen dagegen vor. Es gebe beim Arbeitslosengeld II "einen Anspruch für zwölf Monate, nicht für elf" sagte eine Sprecherin. Zunächst setze der SoVD aber auf eine politische Lösung.

Eine solche politische Lösung im Streit um die Januarlücke würde auch die IG Metall vorziehen. Er gehe davon aus, dass auf der Kabinettsklausur Anfang September festgelegt werde, "dass es keine Zahlungslücke gibt", sagte der zuständige Gewerkschaftssekretär Jupp Legrand der Nachrichtenagentur AFP. Es sei unwahrscheinlich, dass Clement eine andere Linie "politisch durchhalten wird".

Angesichts massiver Leistungskürzungen hält der Richter am Bundessozialgericht, Wolfgang Spellbrink, die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich verfassungsrechtlich für nicht mehr legitimierbar. "Leistet ein soziales Zwangs-Sicherungssytem deutlich weniger, als der Bürger bei privater Vorsorge erzielen könnte, so delegitimiert sich dieses System", sagte Spellbrink der Chemnitzer "Freien Presse". vom Donnerstag. Der Kölner Verfassungsrechtler Heinrich Lang sprach dem Blatt zufolge wegen solcher Einschnitte auch in anderen Sozialversicherungen von einem Eingriff in Grundrechte der Bürger.

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