Diensthandy: Private Nutzung nicht erlaubt
Ein Diensthandy darf nur für berufliche Zwecke verwendet werden.
Das Arbeitsgericht Kassel entschied dies im Fall eines
Angestellten, der sein Mobiltelefon für
private Gespräche genutzt hatte, obwohl er deswegen vom Arbeitgeber bereits eine
Abmahnung erhalten hatte, da ihm das Handy nur für
dienstliche Gespräche zur Verfügung gestellt worden war.
Alleinige Ausnahmen: Die Benutzung
in einer Notsituation oder im Einzelfall für ein privates Telefonat sei. In
diesem Fällen habe er dies jedoch der Geschäftsleitung mitzuteilen und die
Kosten zu übernehmen.
Der Angestellte ignorierte die Abmahnung und führte
insgesamt 75 Privatgespräche auf Kosten des Unternehmens.
Daraufhin erhielt er die fristlose Kündigung. Diese war
rechtens, wie das Gericht befand: Umfangreiche, nicht genehmigte und heimliche
Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers seien geeignet, eine
außerordentliche Kündigung zu begründen. Da der Mitarbeiter trotz Abmahnung das
Verhalten nicht geändert habe, sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das
Arbeitsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
(Az.: 5 Ca 349/05)
Quelle: arbeitsmarkt BILDUNG l KULTUR l SOZIALWESEN 25/2008

