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Wochenende zählt nicht bei Sperrfrist

Drei Kalendertage nach der Kündigung muss man sich spätestens bei der Arbeitsagentur melden. Das Wochenende zählt dabei nicht mit, so ein Urteil des Dresdner Sozialgerichts.

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Nach Erhalt der Kündigung tickt die Uhr: Arbeitnehmer müssen sich innerhalb von drei Tagen bei der Arbeitsagentur melden - so schriebt es das Gesetz vor.Nach einer Entscheidung des Dresdner Sozialgerichts dürfen Wochenenden und Feiertage allerdings dabei nicht auf diese Meldefrist angerechnet werden.

Im verhandelten Fall hatte ein Projektleiter aus Dresden an einem Freitag seine Kündigung erhalten. Er war am nächsten Dienstag zur Arbeitsagentur gegangen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Die Behörde hatte gegen ihn eine Sperrzeit von einer Woche als Strafe verhängt. Zur Begründung hieß es, der Mann hätte sich spätestens am Montag melden müssen. Das Gericht sah das anders und hob diese Entscheidung auf. Die Drei-Tages-Frist beziehe sich nur auf Tage, an denen die Arbeitsagentur auch dienstbereit sei, hieß es. Daher seien Wochenende und Feiertage auf die Meldefrist nicht anzurechnen. (S 34 AL 769/07)

Quelle: arbeitsmarkt BILDUNG | KULTUR | SOZIALWESEN 29|2008

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